Der Europäische Feuerwaffenpass nach §32 II WaffG

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Der Europäische Feuerwaffenpass kann als waffenrechtliche Erlaubnis verstanden werden, der EU-weite Geltung hat. Er regelt die Mitnahme von Waffen und Munition über Landesgrenzen innerhalb der EU und betrifft sowohl die Ein- als auch die Durchreise. Dieser Pass ist also lediglich als optional zu verstehen und keine zwingende Voraussetzung zur Jagdausübung in Deutschland.

Unter Mitnahme wird ein befristeter Zeitraum verstanden, nach dem die Waffen und ggf. der Rest der Munition wieder in den ursprünglichen rechtlichen Geltungsbereich (Staat) zurückgebracht werden. Sämtliche zur Mitnahme beabsichtigten Waffen und Munition sind im Europäischen Feuerwaffenpass zu erfassen.

Der Pass wird im Heimatstaat des Antragstellers bzw. in dem Staat, in dem der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat, ausgestellt. Bei der Mitnahme in einen anderen EU-Staat sind neben dem Europäischen Feuerwaffenpass selbstverständlich alle weiteren zur Jagdausübung erforderlichen Dokumente wie Personalausweis, Reisepass etc. mitzuführen sowie ein schriftlicher Beleg für den Grund der Mitnahme (beispielsweise eine Einladung zur Jagd).

32 III WaffG definiert Ausnahmen von der oben genannten Vorgehensweise zur Mitnahme für folgende Personengruppen:

  • Jäger
  • Sportschützen
  • Brauchtumsschützen

Sind diese Personengruppen im Besitz eines Europäischen Feuerwaffenpasses, können Sie Waffen und Munition innerhalb der EU in begrenzter Anzahl auch ohne Erlaubnis des Zielstaates mitnehmen. Auch hier ersetzt der Europäische Feuerwaffenpass jedoch nicht die übrigen zur Jagdausübung erforderlichen Dokumente. Bitte immer daran denken und diese zusätzlich mitführen.

Die maximale Anzahl der erlaubnisfrei mitzuführenden Waffen und Munition ist aktuell wie folgt: 

  • Jäger: maximal 3 Langwaffen + Munition (nachweislich zur Ausübung der Jagd)
  • Sportschützen: maximal 6 Langwaffen + Munition (nachweislich zur Ausübung von Wettkämpfen)
  • Brauchtumsschützen: maximal 3 Einzellader oder Repetier-Langwaffen Kategorie C  (nachweislich zur Teilnahme von Brauchtumsveranstaltungen)

Jäger, Sportschützen und Brauchtumsschützen aus Drittstaaten erhalten die Erlaubnis zur Mitnahme anhand eines vereinfachten Verfahrens.

Wichtig

Der Europäische Feuerwaffenpass hat einer Laufzeit von 5 Jahren und muss regelmäßig verlängert werden, ansonsten begeht Ihr eine Ordnungswidrigkeit. Solltet Ihr ihn nicht mehr benötigen, muss er abgegeben werden. Dies unterscheidet ihn von einem Jagdschein, der bei ausbleibender Verlängerung ausläuft.

Exkurs

Das Verbringen von Waffen und Munition unterscheidet sich von der Mitnahme dahingehend, dass mit Verbringen der zukünftige Verbleib bzw. die permanente Ausfuhr von Waffen und Munition in einen anderen rechtlichen Geltungsbereich (Staat) gemeint ist. Waffen und Munition kehren also nicht mehr zurück. Der Staat, in den eingeführt werden soll, muss zuvor über die Einfuhr benachrichtigt werden und er muss seine Zustimmung dazu erteilen.

Waffen und Munition aus einem Drittstaat (nicht zur EU gehörend, z.B. Schweiz) müssen bei Ein- oder Durchreise eines EU-Staates bei der zuständigen Überwachungsbehörde angemeldet werden. Dies ist im Falle Deutschlands in den meisten Fällen die Bundespolizei, die neben einer Vorführung der Waffen und Munition auch die Vorlage der Einfuhrdokumente verlangen sowie eine Überprüfung der vorgeschriebenen Transportbestimmungen vornehmen darf (§33 WaffG).

Wir empfehlen Euch dringend, von dem „Minenfeld“ des Verbringens von Waffen und Munition abzusehen. Die Gefahr von Fehlern sowie der finanzielle und bürokratische Aufwand rechtfertigen diesen Vorgang im Normalfall nicht. Import und Export von Waffen gehören in die Hände geschulter Händler, die auf ein solides Netzwerk zurückgreifen können.

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2 Kommentare
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  1. Hallo A., danke, es freut uns, dass Dir dieser Beitrag nützliche Informationen geben konnte. Vielen Dank auch für Deine zusätzliche Information. Wir werden das bei der nächsten Überarbeitung dieses Beitrags aufnehmen.

  2. Hallo

    Sehr aufschlussreicher Text. Vielen Dank dafür! Ich muss jedoch beim vorletzten Absatz eine Anmerkung bzgl. Drittstaaten anfügen. Die Schweiz ist zwar nicht Teil der EU, jedoch ein Schengen Staat und wird in Bezug auf Transport von Waffen und Munition zu, z.B. Zwecken der Ausübung eines Sports, gleich behandelt. D.h. keine Anmeldung bei einer „Überwachungsbehörde“ (Dieser Ausdruck sollte eigentlich nur für Behörden in einem Überwachungsstaat verwendet werden).

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