Vom Jagdschein zur Waffenbesitzkarte (WBK) – Beantragung und Erwerbsanzeige

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Nachdem Ihr Euren Jagdschein erhalten habt, dürft Ihr nun – unter Einhaltung des Waffenrechts – Waffen und Munition erwerben. Man unterscheidet beim Erwerb von Waffen und Munition zwischen:

  • Erwerb ohne Voreintrag“ in der Waffenbesitzkarte (WBK) und
  • Erwerb mit Voreintrag“ in der Waffenbesitzkarte (WBK)

Erwerb ohne Voreintrag

Die meisten Langwaffen benötigen keinen Voreintrag in der WBK. Diese Waffen und Langwaffenmunition dürft Ihr in unbegrenzter Zahl erwerben.

Achtung
Dies gilt ausdrücklich nicht für Langwaffen, in denen Gegenstände verbaut sind, die eines Voreintrags bedürfen oder dahingehend modifiziert wurden, dass sie verbotene Gegenstände enthalten. Kauft Ihr solch eine Waffe, ohne die rechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, so macht sowohl Ihr Euch als auch der Händler sich strafbar.

Habt Ihr eine erlaubnispflichtige Waffe erworben, so müsst Ihr den Erwerb Eurer zuständigen Polizeibehörde binnen 14 Tagen schriftlich über eine Erwerbsanzeige mitteilen.

Abhängig davon, ob Ihr schon eine WBK besitzt oder nicht, beantragt Ihr mit der Erwerbsanzeige eine WBK oder fügt Eure WBK dem Antrag bei, damit die Eintragungen dort vorgenommen werden können. Handelt es sich um den Erstantrag einer WBK, so ist zudem die Erklärung zur sicheren Aufbewahrung auszufüllen und einzureichen.

Erwerb mit Voreintrag

Mit Eurem Jagdschein dürft Ihr im Regelfall 2 Kurzwaffen erwerben. Für Kurzwaffen und deren Munition ist vor einem Kauf immer ein schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Erwerbserlaubnis als Jagdscheininhaber erforderlich. Ihr solltet mit diesem Formular zeitgleich auch grundsätzlich den Munitionserwerb mit beantragen.

Achtung: Ihr dürft zukünftig ausschließlich den in Eurer WBK eingetragenen Munitionstyp für Eure Kurzwaffen erwerben. Der Kauf von Munition anderen Kalibers (z.B. als Sammelbestellung für einen anderen Jäger) ist verboten!

Wie schon unter Langwaffen ohne Voreintrag erläutert, beantragt Ihr entweder die Eintragung in einer neuen WBK oder fügt Eure bereits existierende dem Antrag bei. Auch hier noch einmal der Hinweis, dass bei einem Erstantrag einer WBK die Erklärung zur sicheren Aufbewahrung auszufüllen und beizufügen ist.

Auch sogenannte „Verbotene Gegenstände“ bedürfen vor dem Kauf einer Ausnahmeerlaubnis. Hierunter fallen z.B. Vorderschaftrepetierflinten nur mit Pistolengriff oder einer Lauflänge von unter 45cm oder Kurzwaffen mit einem Kaliber kleiner 5,6mm für Zentralfeuermunition.

Tipp

Neuerdings fordern einige Polizeidienststellen neben den oben genannten Dokumenten auch einen schriftlichen Kaufnachweis an. Hiermit ist nicht zwingend eine Rechnung gemeint, sondern ein Nachweis Eures Waffenhändlers, dass Ihr eine bestimmte Waffe von ihm erworben habt. Es steht Euch frei, dieser Anfrage angemessen und mit einem geeigneten Dokument zu begegnen.

Verhaltet Euch generell beim Thema Waffen & Waffenrecht bitte stets sorgfältig und korrekt. Bleibt auf dem Laufenden und vermeidet unter allen Umständen fehlerhaftes Verhalten. Damit schützt Ihr Euch vor strafrechtlichen Konsequenzen, die bis zur Beschlagnahmung Eurer Waffen, dem Entzug Eures Jagdscheins und Gefängnisstrafe reichen können.

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