Der Jugendjagdschein – Minderjährige Personen in jagdlicher Ausbildung

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Das Waffengesetz ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen auch minderjährigen Personen den Umgang mit Waffen und Munition, speziell Jagdwaffen. Diese Regelung soll insbesondere die Möglichkeit zur Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses mit jagdlichem Hintergrund trotz fehlender Volljährigkeit schaffen. Als Voraussetzung ist ein Mindestalter von 14 Jahren vorgegeben. Während ihrer Ausbildung sind sämtliche Tätigkeiten, bei denen Waffen und Munition zum Einsatz kommen, unter der dauerhaften Kontrolle des Ausbildungsleiters durchzuführen. Minderjährige Personen erhalten auch nach einer bestandenen Jägerprüfung keine Waffenrechtliche Erlaubnis.

Erwerb eines Jugendjagdscheins, Mindestalter 16 Jahre (§13 VII WaffG)

Ein Jugendjagdschein wird analog zum Erwachsenenjagdschein über eine Jägerprüfung erworben. Die Durchführung der Ausbildung und die Anforderungen in den Prüfungen sind deckungsgleich zu Erwachsenen, auch das Jägerprüfungszeugnis ist identisch. Minderjährigen Personen wird von der Behörde ein Jugendjagdschein ausgestellt.

Der Spielraum zur Jagdausübung und zum Waffenbesitz ist jedoch selbst mit einem Jugendjagdschein bis zur Volljährigkeit rechtlich eingeschränkt. So erhalten z.B. Inhaber eines Jugendjagdscheins keine waffenrechtliche Erlaubnis. Ferner dürfen sie auch nicht als Jäger an Gesellschaftsjagden teilnehmen und müssen bei jagdlichen Aktivitäten stets von einer jagdlich erfahrenen Person begleitet werden.

Der Umgang mit Waffen und Munition, speziell Jagdwaffen, wird für sie fortan in zwei Bereiche unterteilt – den Kernbereich und den Randbereich.

Kernbereich

Dieser Bereich bezieht sich ausschließlichen auf die jagdliche Tätigkeit bzw. auf die Dauer dieser Tätigkeit. Darunter fallen z.B. die direkte Jagdausübung, Schießtraining oder Wettkämpfe. Für diese Tätigkeiten dürfen Inhaber eines Jugendjagdscheins Waffen und Munition (auch Jagdwaffen) ohne Erlaubnis erwerben, führen, besitzen und damit schießen. Die Ausübung der Jagd (Einzeljagd und Ansitz) darf nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer jagdlich erfahrenen Person erfolgen, die vom Erziehungsberechtigten schriftlich benannt wurde. Die Teilnahme an Gesellschaftsjagden ist mit Jugendjagdschein nicht erlaubt (§16 II + III BJagdG).

Randbereich

Der Randbereich definiert Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Jagd stehen. Werden diese Tätigkeiten ausgeführt, dürfen Inhaber des Jugendjagdscheins Waffen und Munition (auch Jagdwaffen) ohne Erlaubnis in nicht schussbereitem Zustand führen.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres kann der Inhaber eines Jugendjagdscheins diesen in einen Jagdschein umschreiben lassen. Weitere Prüfungen sind nicht erforderlich.

Regelungen für minderjährige Personen in einer Berufsausbildung, für die ein Jagdschein erforderlich ist (Mindestalter 14 Jahre, §13 VIII, §27 V WaffG)

  • Erlaubnis zum Umgang mit nicht schussbereiten Waffen während der Ausbildung
  • Schießen mit beliebigen Jagdwaffen (auch großkalibrige Waffen können hier eingesetzt werden) auf Schießstätten im unmittelbaren Zusammenhang mit Ausbildungszwecken
  • eine schriftliche Einverständniserklärung von Ausbildungsleiter und einem Sorgeberechtigten ist immer mitzuführen

Tipp

Die gesetzlichen Regelungen sind sehr umfangreich und komplex. Es empfiehlt sich in jedem Fall ein Gespräch mit einem Jagdlehrer zu suchen. Denn nicht nur für minderjährige Personen sind besondere Regeln zu Waffen und Munition zu beachten, auch Erziehungsberechtigte sollten bestimmte Dinge wissen, wenn sich ihre Kinder für einen Jugendjagdschein interessieren. Hierunter fallen z.B. Aufbewahrung und Transport von Waffen und Munition für minderjährige Personen.

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