„In der Begründung gingen die Richter dabei auch auf die Bedürfnisprüfung für Jäger bei Langwaffen ein und leiteten zweifelsfrei her, dass durch § 13 Abs. 2 WaffG Inhaber eines Jahresjagdscheins komplett von einer Bedürfnisprüfung, sowohl im Hinblick auf das spezielle waffen- und munitionsbezogene Bedürfnis nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG als auch auf das allgemeine Bedürfnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 iVm § 8 WaffG für Langwaffen und zwei Kurzwaffen freigestellt sind, sofern diese Waffen nicht nach dem Bundesjagdgesetz verboten sind.“
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