Das deutsche Erbrecht und das Waffenrecht – Waffen im Nachlass rechtssicher behandeln

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Deutschland mit seiner Vielzahl an Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien bringt tagtäglich Menschen an den Rand der Verzweiflung. Gefühlt gibt es für jede Situation etwas zu beachten und so manch eine Überraschung wartet im Paragraphendschungel nur darauf, ans Tageslicht zu kommen. Wir Legalwaffenbesitzer kennen dies besonders im Hinblick auf das Waffenrecht, das regelmäßig in Politik und Gesellschaft – mal mehr, mal weniger fundiert – diskutiert wird. Jäger haben zudem noch das Bundesjagdgesetz bzw. das jeweilige Landesjagdgesetz zu beachten, in dem unter anderem die Jagd- und Schonzeiten geregelt sind. Eine Missachtung eines dieser Gesetze kann schnell rechtliche Konsequenzen mit sich bringen und den Verlust von Jagdschein und Waffenbesitzkarte bedeuten. Daher ist hier Vorsicht geboten.

Was von alledem ist nun relevant, wenn sich ein Jäger um seinen Nachlass kümmern möchte oder die Familie eines Jägers plötzlich Jagdwaffen und Munition abzuwickeln hat. Wie ist mit einem noch laufenden Pachtvertrag umzugehen? Wie verhalten sich Familie und Erben in dieser ohnehin schon schwierigen Situation richtig, ohne mit geltendem Recht in Konflikt zu kommen? An wen können sie sich wenden, um Unterstützung einzuholen? Sie sind schließlich nicht in dem Maße geschult und ausgebildet, wie ein Jäger.

In diesem Artikel möchten wir uns daher mit dem Thema Erbschaft in einem Jägerhaushalt beschäftigen und für Erblasser sowie Erben wichtige Schritte aufzeigen, damit sie sich rechtssicher aufstellen können.

An diese Stelle bitten wir zu beachten, dass auch wir keine Anwälte sind und keine Rechtsberatung mit dem folgenden Artikel geben (können). Wir möchten lediglich die Thematik behandeln und auf ihre Sensibilität hinweisen. Wer rechtlich belastbare Informationen für seine individuelle Lebens- und Vermögenssituation benötigt, kommt um die Konsultation eines Anwalts oder Notars nicht herum. Wie bereits zuvor erwähnt: Deutsches Recht ist umfangreich und kompliziert.

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Das Deutsche Erbrecht – Für wen gilt es und wie ist die Erbfolge?

Das Erbrecht gehört in Deutschland zu den Grundrechten und regelt den Übergang von Vermögenswerten einer Person (Erblasser) auf Dritte (Erben/Begünstigte) im Falle des Todes. Es gilt für alle Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Deutsche Staatsangehörige mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland können über ein Testament bestimmen, dass ihr Erbe nach Deutschem Erbrecht abgewickelt werden soll. Der Erbfall tritt unmittelbar nach dem Tod ein. Dieser muss durch einen approbierten Arzt festgestellt werden.

Wenn ein Erbe nach Deutschem Erbrecht abgewickelt wird, können entweder die gesetzlichen Regelungen zur Erbfolge Anwendung finden (geregelt durch § 1924 ff. BGB) oder individuelle Regelungen zur Aufteilung eines Nachlasses über ein Testament oder einen Erbvertrag vorgenommen werden.

Bei der gesetzlichen Erbfolge werden mögliche Erben in „Ordnungen“ eingeteilt:

  • Erben erster Ordnung (direkte Abkömmlinge des Erblassers wie Kinder, Enkel, Urenkel …)
  • Erben zweiter Ordnung (Eltern, deren Geschwister, Nichten, Neffen …)
  • Erben dritter Ordnung (Großeltern und deren Abkömmlinge)
  • Erben vierter Ordnung (Urgroßeltern und deren Abkömmlinge)
  • Erben fünfter und weiterer Ordnung (entferntere Voreltern und deren Abkömmlinge)

Ein lebender Ehegatte (nicht aber Lebenspartner) hat ebenfalls Anspruch auf einen Erbteil, der abhängig ist vom Güterstand, in dem er mit dem Erblasser zum Zeitpunkt dessen Todes gelebt hat, als auch der Ordnung der Erben, die aus der Blutlinie des Erblassers stammen.

Wie bereits erwähnt, sind neben der gesetzlichen Erbfolge als letztwillige Verfügung auch Testamente (Alleintestament oder gemeinschaftliches Testament) oder Erbverträge zulässig. Der Erblasser kann bei diesen beiden Verfügungen die Verteilung des Erbes nahezu frei nach seinen eigenen Vorstellungen vornehmen (geschützt durch die Testierfreiheit als Grundrecht, § 1937 BGB), hat jedoch mögliche Pflichtanteile des Ehegatten als auch naher Blutsverwandter zu beachten.

Diese Formen der Verfügung werden meist dann gewählt, wenn die gesetzliche Regelung zur Erbfolge nicht gewünscht ist und ein Erbe anderweitig aufgeteilt werden soll. Daher ist hier äußerste Sorgfalt geboten, damit nicht ein Formfehler das Testament angreifbar macht und im schlimmsten Fall zur Nichtigkeit führt. Ein notariell beglaubigtes Testament ist daher einem ohne fachkundige Beratung niedergeschriebenem Testament vorzuziehen. Bei einem Erbvertrag ist grundsätzlich die notarielle Beurkundung vorgeschrieben.

Existiert ein eigenhändiges Testament beim Erblasser, muss dieses unverzüglich nach seinem Tod beim Nachlassgericht (meist das Amtsgericht) eingereicht werden, um den Vorwurf einer Urkundenunterdrückung auszuschließen. Wurde eine Nachlassregelung amtlich verwahrt, wird sie von Amts wegen entsprechend weitergeleitet, damit ein Termin zur Testamentseröffnung einberufen werden kann.

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Erbschaften bei Jägern – Was ist zu beachten?

Wenn ein Jäger verstirbt, erlischt sowohl sein Jagdschein als auch seine Waffenbesitzkarte. Verfügte der verstorbene Jäger noch über Waffen und Munition, unterstehen seine Erben und Familienangehörige der Meldepflicht für Waffen nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 WaffG und müssen dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen. Die zuständigen Behörden der einzelnen Bundesländer in Deutschland sind:

  • Baden-Württemberg: Untere Jagdbehörde
  • Bayern: Landratsamt, bei kreisfreien Städten Ordnungsamt
  • Berlin: Polizeipräsident in Berlin
  • Brandenburg: Polizeidirektion Nord, West, Süd oder Ost
  • Bremen: Untere Jagdbehörde
  • Hamburg: Polizei, zentrale Waffenbehörde
  • Hessen: Landkreis bzw. kreisfreie Stadt
  • Mecklenburg-Vorpommern: Landkreis bzw. kreisfreie Stadt
  • Niedersachsen: Landkreis, kreisfreie Stadt oder selbstständige Gemein
  • Nordrhein-Westfalen: Landrat, in kreisfreien Städten der Polizeipräsident
  • Rheinland-Pfalz: Landkreis bzw. kreisfreie Stadt
  • Saarland: Landkreis bzw. Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte
  • Sachsen: Ordnungsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt
  • Sachsen-Anhalt Ordnungsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt Dessau-Roßlau, in Halle und Magdeburg die jeweilige Polizeidirektion
  • Schleswig-Holstein: Landkreis bzw. kreisfreie Stadt
  • Thüringen: Untere Jagdbehörde beim Landratsamt bzw. der kreisfreien Stadt

Quelle: Deutscher Jagdverband, Stand 2023, Ausnahme Sachsen: Internetrecherche

Die Anzeige bei der Behörde unterliegt keiner speziellen Form und kann so zum Beispiel telefonisch, schriftlich, mündlich oder anderweitig erfolgen. Die Behörde kann dann entweder die Waffen samt Munition sofort sicherstellen oder eine angemessene Frist einräumen, in der die Nachlassregelung der Waffen durchgeführt werden muss.

Achtung: Wer der gesetzlichen Meldepflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer empfindlichen Geldbuße von mehreren tausend Euro bestraft werden.

Sollte sich in der Familie eines verstorbenen Jägers keine weitere waffenrechtlich kundige Person befinden, empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme zum lokalen Hegering oder der Kreisjägerschaft. Dort gibt es viele fachkundige Mitglieder, die betroffene Familien bei der Sichtung der Waffen und Munition sowie bei der Kommunikation mit den Behörden unterstützen können. Auch Kontakte zu Waffenhändlern können so hergestellt werden, wenn eine Veräußerung der Jagdausrüstung zum Tragen kommen sollte. Als Anerkennung für die Dienste der Jägerschaft bei der Abwicklung sollte ihr ein gewisser Betrag aus der Veräußerung überlassen werden. Dieser bewegt sich in der Regel bei rund 20%.

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Den „Letzten Willen“ als Jäger richtig äußern

Worauf kommt es nun an, wenn ein Jäger seine Jagdwaffen und Jagdausrüstung nach seinen eigenen Vorstellungen vererben möchte? In diesem Fall bietet es sich unumstritten an, dass er über ein Testament oder einen Erbvertrag eine Verfügung vornimmt, in der dieser Teil der Erbmasse unter Anrechnung der Erbquote auf einen bestimmten Dritten oder eine Organisation übergeht. Über diesen Weg kann so auch ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Als Testamentsvollstrecker können neben Anwälten und Notaren zum Beispiel auch gute Bekannte des Erblassers in Frage kommen, wenn sie mit der Übernahme der Verantwortung einverstanden sind und über vergleichbare Erfahrungen verfügen, ein Testament abwickeln zu können.

Alternativ ist auch ein Vermächtnis denkbar, welches nicht gleichzusetzen ist mit einem Erbe. Vielmehr kann der Empfänger eines Vermächtnisses lediglich die Herausgabe seines Vermächtnisses von dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft verlangen. Er wird durch das Vermächtnis weder Erbe oder Miterbe noch wird ihm durch diesen Schritt ein Mitspracherecht bei der Nachlassverwaltung eingeräumt. Das Vermächtnis beschränkt sich ausschließlich auf die im Vermächtnis benannten Vermögenswerte. Empfänger eines Vermächtnisses können sowohl natürliche Personen als auch beispielsweise gemeinnützige Organisationen sein.

Im Folgenden stellen wir drei Möglichkeiten für Nachlassregelungen von Jagdausrüstung und Zubehör vor.

Vererbung an berechtigte Familienangehörige oder Jagdfreunde

Es versteht sich von selbst, dass es bei der Wahl eines geeigneten Erben für einen Jägernachlass unweigerlich von Vorteil ist, wenn der begünstigte Dritte bereits einen Jagdschein besitzt oder aber zumindest jagdliches Interesse zeigt. Im Idealfall kann sich der Erbe die geerbten Waffen direkt in seine eigene Waffenbesitzkarte eintragen lassen und auch die Munition verwenden. Ansonsten kann das Erbe für einen Begünstigten ohne jagdlichen Bezug schnell zur Last werden, da er nicht über das nötige Wissen verfügt, dieses rechtssicher für sich entgegenzunehmen.

Am sinnvollsten wäre es daher, wenn der Begünstigte selbst Jäger ist. So könnte zum Beispiel das eigene Kind oder Enkelkind ein guter Kandidat sein, wenn jagdliches Brauchtum in der Familie weitergegeben wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, so steht möglicherweise ein Jagdfreund oder alter jagdlicher Weggefährte zur Verfügung, der den Nachlass annehmen würde.

Nachlass zur Förderung von Jagd und Natur

Doch nicht nur Privatpersonen bemühen sich in Deutschland um den Fortbestand des jagdlichen Brauchtums und der Pflege von Wild und Natur. Es gibt eine Vielzahl von öffentlichen Projekten, Vereinen, Verbänden und Stiftungen, die die gleichen Ziele verfolgen wie ein passionierter Jäger zu Lebzeiten. Die Möglichkeit, eine der vorgenannten Organisationen als Erben einzusetzen, bietet sich unter Umständen dann an, wenn ein Jäger keine geeigneten Erben im Familien- oder Freundeskreis für seine jagdliche Ausrüstung ausmachen kann. Gemeinnützige Organisationen sind in Deutschland zudem von der Erbschaftssteuer befreit. Dies gilt auch für Schenkungen, die zu Lebzeiten getätigt werden.

An dieser Stelle alle Optionen und Organisationen bzw. Einrichtungen aufzulisten, würde den Rahmen dieses Artikels sprengen. Daher möchten wir jeden Jäger und auch eine mögliche Erbengemeinschaft dazu ermuntern, bei Überlegungen im Zusammenhang mit einem Erbe in sich zu gehen, ob die Überlassung eines jagdlichen Nachlasses an eine der oben genannten Organisationen in Frage kommt.

Dies würde eine Möglichkeit bilden, dass sich ein Jäger auch über seinen Tod hinaus weiterhin für Wild, Jagd und Natur einzusetzen vermag. Da sowohl der Deutsche Jagdverband als auch seine ihm angeschlossenen Landesjagdverbände staatlich anerkannte Naturschutzverbände und gemeinnützig sind, kommen sie bei einem Erbe als mögliche Begünstigte in Betracht. So könnte der Nachlass einem Jagdverband zur Förderung eines Projektes überlassen werden. Doch auch Tier- oder Naturschutz auf lokaler, regionaler oder gar bundesweiter Ebene können durch Berücksichtigung in einem Erbe unterstützt werden. Der große Vorteil bei diesem Schritt ist, dass der Erblasser beispielsweise in seinem Testament genau definieren kann, für welchen Zweck die Erbschaft eingesetzt werden soll.

Sowohl beim Deutschen Jagdverband als auch den Landesjagdverbänden existieren viele Angebote zu diesem Thema. Interessenten können sich dazu direkt mit den Verbänden in Verbindung setzen und über Möglichkeiten und Projekte informieren.

Jagdtrophäen können mit hoher Wahrscheinlichkeit dem örtlichen Hegering oder der Kreisjägerschaft für Schulungszwecke zur Verfügung gestellt werden. Jagdschulen oder Waldschulen sind eine weitere Möglichkeit.

Jagdbücher werden von der Deutschen Jagdbibliothek entgegengenommen. Diese Stiftung hat die Aufgabe, deutschsprachige Jagdbücher für nachfolgende Generationen zu sammeln und zu erhalten.

Deutsche Jagdbibliothek
Schwalbenweg 1
34212 Melsungen
Telefon: 0 56 61/92 62 27
info@deutsche-jagdbibliothek.de

Unbrauchbarmachung von Schusswaffen

Neben den zuvor genannten Möglichkeiten der Vererbung von Jagdwaffen an ein berechtigtes Familienmitglied, einen Jagdfreund oder eine Organisation zur Förderung von Jagd-, Tier oder Naturschutz können sich Erben auch dazu entscheiden, die Jagdwaffen unbrauchbar machen zu lassen. Dies geschieht durch den Einbau eines Blockiersystems. Waffen mit Blockiersystem können keine Munition mehr abfeuern. Verbaute Blockiersysteme können wieder entfernt werden, in diesem Zusammenhang spricht man dann von Entsperrung.

Der Einbau von Blockiersystemen darf nur von Inhabern einer Waffenherstellungserlaubnis oder einer Waffenhandelslizenz vorgenommen werden. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass diese Arbeit kostenintensiv ist und schnell mehrere tausend Euro erreichen kann. Diese Maßnahme sollte also nicht leichtfertig oder „nur als Übergangslösung“ vorgenommen werden sondern eine finale Entscheidung darstellen. Auch durch Blockiersysteme gesicherte Waffen müssen in einer Waffenbesitzkarte eingetragen werden.

Die Jagdpacht im Todesfall

Der Jagdpachtvertrag ist ein über mehrere Jahre abgeschlossener Vertrag, der in fast allen Bundesländern über den Tod hinaus weiterhin Bestand hat. Nur in Brandenburg endet ein Jagdpachtvertrag mit dem Tode, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Ausschlaggebend für die Anwendung des Landesrechts ist die Lage des Reviers, nicht der Wohnsitz des verstorbenen Jagdpächters.

Dies bedeutet für die Erben eines Jagdpächters, dass nach dessen Tod Rechte und Pflichten aus dem Jagdpachtvertrag auf sie übergehen. Dies umfasst beispielsweise die Zahlung der Jagdpacht als auch mögliche Verpflichtungen aus Wildschäden.

Sollte der verstorbene Jagdpächter nicht Alleinpächter eines Reviers gewesen sein, kommt es auf die jeweiligen vertraglichen Regelungen im Pachtvertrag bzw. die Einigung mit den Mitpächtern an. Hier gilt es dann eine Einigung zu finden, wie mit den hinterlassenen Vermögenswerten des verstorbenen Pächters als auch seinen Verpflichtungen gegenüber den anderen Jagdpächtern weiter zu verfahren ist.

Wie im Todesfall genau zu verfahren ist, kann nur unter Berücksichtigung der individuellen Vereinbarungen eines jeden Jagdpachtvertrags beantwortet werden. Sofern es einem Pächter zu Lebzeiten möglich sein sollte, sind proaktiv mögliche Nachteile aus einem laufenden Pachtvertrag für Erben auszuschließen. In jedem Fall sollten mögliche Erben auf den bestehenden Pachtvertrag hingewiesen und über wesentliche Eckpunkte wie zum Beispiel wichtige Kontaktpersonen informiert werden.

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Achtung: Finger weg von „gefundenen“ Waffen

Auch wenn das Internet voll von entsprechenden Berichten ist, hat sich die Gefahr von im Haushalt gefundenen Waffen im Zusammenhang mit einem Erbfall noch nicht in der Bevölkerung durchgesetzt. Dies unterscheidet sich nicht wesentlich von gefundenen Waffen beispielsweise während Baustellenarbeiten.

Viele Menschen ahnen und planen nichts Böses, wenn sie die bei Aufräumarbeiten im Zusammenhang mit einem Nachlass oder bei Bauarbeiten in einem Haus gefundenen Schusswaffen zur Polizei bringen, um sie dort abzugeben. Wir können hier nur dringend raten: Finger weg, ohne Wenn und Aber! Denn wer diese Schusswaffen aufnimmt, transportiert und abgibt, setzt sich gleich zwei Gefahren aus:

  1. Der Gefahr durch Verletzung der eigenen Person oder Dritter, da nicht klar ist, in welchem Zustand sich eine Waffe befindet (geladen, entsichert, eingestochen etc.)
  2. Der rechtlichen Gefahr, da der Finder höchst wahrscheinlich nicht zum Führen der Waffe berechtigt ist. Dies gilt auch, wenn der Finder ggf. Jäger ist, denn die Schusswaffe ist nicht auf ihn eingetragen. Vermutlich wird eine gefundene Schusswaffe nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechend, sondern lediglich behelfsmäßig zum Beispiel in ein Handtuch eingewickelt transportiert, ist also zugriffs- und unter Umständen auch schussbereit (siehe hierzu unseren Artikel: „Ausstattung für Jäger – Teil 3 – Aufbewahrung und Transport von Waffen und Munition

Wer auf eigene Faust tätig wird, den erwartet so gut wie sicher ein Strafverfahren, zum Beispiel wegen unerlaubten Führens einer Waffe. Hierzu empfehlen wir Euch einen Fall aus Straubing. Ihr müsst schon außerordentliches Glück haben, wenn Ihr ohne Strafverfahren mit dieser Sache durchkommen solltet. Sich auf eine gute Tat und bestes Wissen und Gewissen zu berufen, hilft in diesem Zusammenhang nicht, denn hier gilt der Grundsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Wenn Ihr also in einer der oben genannten oder ähnlichen Situationen auf Schusswaffen stoßen solltet, dann ist entweder unverzüglich die Polizei oder das Ordnungsamt anzurufen und über den Fund der Waffe zu informieren. Auch wenn es komisch klingt: Eigeninitiative ist bei gefundenen Schusswaffen nicht gefragt. Mitarbeiter der Behörde kommen bei Euch bzw. dem Fundort vorbei und holen die Waffen ab.

An dieser Stelle möchten wir noch darauf hinweisen, dass die Beamten ggf. nervös sein könnten, wenn sie zur Abholung vorbeikommen, da sie die Situation nicht einschätzen können, in die sie sich jetzt begeben. Ihr solltet demnach genau wie bei allen anderen Polizeikontrollen den Anweisungen der Beamten unbedingt Folge leisten.

Fazit

Die Nachlassregelung ist für viele Menschen kein angenehmes Thema und die Gründe dafür sind offensichtlich. Doch wie aus diesem Artikel deutlich wird, gibt es gute Gründe, sich rechtzeitig damit auseinander zu setzen. Einerseits, um sicher zu gehen, dass die letzten Wünsche so umgesetzt werden, wie man sie umgesetzt sehen möchte. Und andererseits, um die Begünstigten nicht in unliebsame Situationen zu bringen. Idealerweise regelt ein Jäger seinen Nachlass also bereits zu seinen Lebzeiten. Er weiß am besten, worauf es insbesondere aus rechtlicher Sicht ankommt und hat in seinem Jägerleben diverse Kontakte aufgebaut, bei denen er zur Not Rat einholen kann.

Die meisten Jäger sind zudem Mitglied in einem Landesjagdverband (LJV) und können so über den Deutschen Jagdverband (DJV) eine kostenlosen Erstberatung in Anspruch nehmen. Alternativ kann auch über die eigene Rechtsschutzversicherung Hilfestellung eingeholt werden, sofern ein Vertrag abgeschlossen wurde.

Der Deutsche Jagdverband hat eigens zu diesem Thema einen Leitfaden unter dem Titel „Nach dem letzten Halali – Erbrechtsbrevier für Jäger und Naturfreunde“ herausgegeben. Dieser gibt noch weiteres Hintergrundwissen zum Themenkomplex Erbschaft und zählt weitere Besonderheiten des Erbrechts auf. Er kann kostenlos online abgerufen oder auch in begrenzter Stückzahl als Printausgabe angefordert werden.

Einen besonderen Pluspunkt hat diese Broschüre unserer Meinung nach deshalb verdient, weil sie auch diverse Mustertexte zum Beispiel zur Vermächtnisregelung oder für Vollmachten beinhaltet.

In Ergänzung ist die Broschüre „Erbschaften –  Ihr Beitrag für Wild, Jagd und Natur“ zu empfehlen, in der der DJV diverse Projekte vorstellt, denen man über ein Erbe oder Vermächtnis seine Unterstützung zukommen lassen kann.

Beide Medien können über diesen Link zum DJV aufgerufen werden.

Hat Euch dieser Artikel gefallen? Welche Empfehlungen könnt Ihr Jägern und Waffenbesitzern geben, die sie unbedingt in ihre Überlegungen zu ihrer Nachlassregelung aufnehmen und berücksichtigen sollten? Lasst uns Eure Informationen über die Kommentarfunktion zukommen.

Beitragsbild von Pascal Debrunner auf unsplash

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