Inhalt
- Was heißt das nun im Einzelnen?
- Und welche Waffenteile müssen nun gekennzeichnet werden?
- Achtung beim Handel mit einzelnen wesentlichen Teilen
- Alte Teile werden wiederverwendet. Was gilt hier?
- Was gilt beim Austausch?
- Was gilt beim Umbau?
- Wie muss die Kennzeichnung erfolgen?
- Ist das auch für den Waffenhandel relevant?
- Das Fazit
„Wer Schusswaffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt oder in diesen verbringt, hat unverzüglich auf den in einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 2 festgelegten wesentlichen Teilen der Schusswaffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen“, heißt es in § 24 Abs. 1 WaffG.
Grundsätzlich gilt also: Wird eine Waffe waffenrechtlich hergestellt oder aus dem Ausland – egal ob EU-Mitgliedsland oder Drittstaat – nach Deutschland verbracht, so muss sie entsprechend der Regelungen in § 24 WaffG und § 21 AWaffV gekennzeichnet werden.
Was heißt das nun im Einzelnen?
Beginnen wir damit, welche Angaben gemacht werden müssen. Grundsätzlich gilt hier nach § 24 Abs. 1 WaffG, dass folgende Angaben anzubringen sind:
- Der Name, die Firma oder eine eingetragene Marke des Herstellers der Schusswaffe [Hersteller].
- Das zweistellige Landeskürzel für das Herstellungsland nach ISO-Norm 3166-11 [Herstellungsland].
- Die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die Bezeichnung des Laufkalibers [Kaliber].
- Bei Schusswaffen, die aus einem Nicht-Mitgliedstaat (Drittstaat) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, zusätzlich das Landeskürzel nach ISO-Norm 3166-11 für den Drittstaat und das Jahr des Verbringens [Importland, Jahr des Imports].
- Eine fortlaufende Nummer [Seriennummer].
Generell müssen also Hersteller, Herstellungsland, Kaliber und eine Seriennummer angebracht werden. Bei Waffen, die aus einem Drittland nach Deutschland kommen (also inzwischen auch aus dem Vereinigten Königreich!) ist zudem das Länderkürzel des Importlandes und das Jahr des Imports nötig.
Keine Regel ohne Ausnahme, denn bei Schusswaffen, deren Bauart nach den §§ 7 (Schussapparate, Einsteckläufe und nicht der Beschusspflicht unterliegende Feuerwaffen) und 8 (Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen) des Beschussgesetzes zugelassen ist oder die der Anzeigepflicht nach § 9 des Beschussgesetzes unterliegen sowie bei wesentlichen Teilen von erlaubnisfreien Schusswaffen müssen lediglich Hersteller und Kaliber angegeben werden. Ebenso nicht gekennzeichnet werden müssen unbrauchbar gemachte Schusswaffen oder Schusswaffen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 WaffG sind oder werden sollen.
Und welche Waffenteile müssen nun gekennzeichnet werden?
Rechtsgrundlage ist hier der § 21 der AWaffV, wobei wir hier lediglich Feuerwaffen im Allgemeinen behandeln wollen. Für die in den Ausnahmen genannten Waffen gelten die jeweiligen Abweichungen. Entsprechend Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 müssen folgende, wesentliche Teile der Schusswaffe gekennzeichnet werden:
- Das führende wesentliche Teil der Schusswaffe mit Hersteller, Herstellungsland, gegebenfalls Importland und -jahr und einer Seriennummer.
- Die anderen wesentlichen Teile der Schusswaffe, die keine führenden wesentlichen Teile sind, mit Hersteller und Seriennummer.
- Lauf und Patronenlager zusätzlich mit dem Kaliber.
Achtung beim Handel mit einzelnen wesentlichen Teilen
Werden wesentliche Teile erlaubnispflichtiger Schusswaffen einzeln gehandelt, so müssen alle in § 24 Absatz genannten Angaben – abgesehen vom Kaliber – auf den wesentlichen Teilen vermerkt sein. Der Lauf ist zudem mit dem Kaliber zu kennzeichnen. Für Wechsel- oder Einstecksysteme gilt zudem, dass der Lauf mit Hersteller und Kaliber sowie der Verschluss und zugehörige Gehäuseteile gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu kennzeichnen sind (§ 21 Abs. 2 AWaffV).
Alte Teile werden wiederverwendet. Was gilt hier?
Wird eine Schusswaffe aus wesentlichen Teilen hergestellt, die bereits mindestens mit einer Seriennummer gekennzeichnet sind, so müssen diese wesentlichen Teile lediglich zusätzlich mit dem Hersteller gekennzeichnet werden. Lediglich auf das führende wesentliche Teil müssen alle Angaben gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 angebracht werden. Trugen die Waffenteile bereits eine andere Herstellerkennzeichnung, so muss diese durch zwei waagerechte, dauerhaft eingebrachte Striche entwertet werden, sie muss dabei aber lesbar bleiben. Lediglich bei einer Änderung des Kalibers ist die alte Angabe auf der Schusswaffe zu entwerten, also unkenntlich zu machen (§ 21 Abs. 3 AwaffV).
Was gilt beim Austausch?
Wer ein wesentliches Teil einer Schusswaffe austauscht, hat das neu eingebaute wesentliche Teil entsprechend den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 AWaffV zu kennzeichnen, wobei gegebenfalls alte Angaben lesbar bleiben müssen. Das heißt also, dass es keine generelle Nachkennzeichnungspflicht für Altteile gibt. Kommt es jedoch zu einem Austausch beispielsweise eines Verschlusses und trägt der alte Verschluss keine gültige Kennzeichnung, so wird das Nachkennzeichnen durch den Austausch erforderlich.
Was gilt beim Umbau?
Wer eine Schusswaffe umbaut, hat alle wesentlichen Teile, die beim Umbau verändert wurden, entsprechend § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WaffG zu kennzeichnen. Auch dabei müssen bereits vorhandene Angaben weiterhin lesbar bleiben. Hat der Umbau zur Folge, dass die Bewegungsenergie der Geschosse 7,5 Joule überschreitet, so sind alle wesentlichen Teile entsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen und die alten Kennzeichen sind zu entfernen. Auf dem führenden wesentlichen Teil ist bei allen Umbauten der Buchstabe „U“ anzubringen.
Wie muss die Kennzeichnung erfolgen?
Es gibt keine Regelung, ob die Kennzeichnung eingeschlagen oder gelasert werden muss. Es gilt lediglich, dass die Kennzeichnung eine Schriftgröße von mindestens 1,6 Millimetern aufweisen muss. Davon darf jedoch abgewichen werden, wenn die Mindestgröße aufgrund der geringen Größe des zu kennzeichnenden wesentlichen Teils nicht eingehalten werden kann. Verwendet werden können lateinische Buchstaben sowie das arabische und das römische Zahlensystem. Bei importierten Schusswaffen werden auch Kennzeichnungen in griechischer oder kyrillischer Schrift anerkannt, sofern die übrigen Vorgaben erfüllt sind.
Ist das auch für den Waffenhandel relevant?
Relevant ist die Kennzeichnungspflicht vor allem für alle Waffenfachhändler, die Waffen aus dem Ausland nach Deutschland verbringen. Denn auch diese müssen entsprechend gekennzeichnet werden. Aber auch sonst gilt, dass, wer Waffenhandel betreibt, nur Schusswaffen oder Munition gewerbsmäßig überlassen darf, wenn er festgestellt hat, dass die Schusswaffen korrekt gekennzeichnet sind. Dabei gilt aber auch, dass Altbestände nicht nachgekennzeichnet werden müssen, sofern sie nach den zur Zeit der Herstellung gültigen Regeln korrekt gekennzeichnet sind.
Das Fazit
Wer Waffen herstellt oder aus dem Ausland nach Deutschland verbringt, muss diese Waffen entsprechend den gültigen Kennzeichnungsvorschriften der AWaffV auf allen wesentlichen Teilen entsprechend kennzeichnen. Nachgekennzeichnet werden müssen aber auch Teile, wenn sie durch Umbau verändert oder durch Austausch neu einer Waffe hinzugefügt werden.
Gerade bei Verschlüssen oder Gehäuseteilen, die vor dem 1.9.2020 noch keine wesentlichen Teile waren, ist noch keine Seriennummer vorhanden. Wird ein solches Teil beim Austausch also verbaut, muss es nachgekennzeichnet werden. Kennzeichnungen haben unverzüglich zu erfolgen, das heißt ab Fertigstellung.
hb + Rechtsanwalt Jens Müller
Information zum Urheberrecht
Dieser Artikel wurde uns mit freundlicher Genehmigung des VDB (Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e. V.) zur Verfügung gestellt, um ihn unseren Besuchern aus den Bereichen Büchsenmacher, Waffenhändler und Importeur auf unserer Website zugänglich zu machen. Der Artikel erschien in der Ausgabe 06/Juni 2021 der Zeitschrift WM-Intern auf den Seiten 15 – 16 unter dem Titel: „Kennzeichnen oder nicht kennzeichnen? – Das ist hier die Frage“. Die Gesamtausgabe der WM-Intern 06/Juni 2021 findet Ihr hier. Textliche Hervorhebungen wurden durch Jagdschein-Info.com vorgenommen.
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Beitragsbild: drei kubik
Hallo,
ich würde gerne wissen, woraus sich der Umstand ergibt, dass „Altbestände nicht nachgezeichnet werden müssen“?
Hallo Hellmut,
danke für Deine Anfrage. Damit wir Dir eine fachgerechte Antwort geben können, haben wir Dein Anliegen zur Klärung weitergegeben. Wir melden uns bei Dir, sobald uns eine Antwort vorliegt.